Auch wenn es in diesem Beitrag nicht um Geocaching geht, wird es dennoch für einige Blogger unter meinen Lesern interessant sein, gerade für diejenigen, die hin und wieder Ihre Beiträge mit Bildern aus Datenbanken wie z.B. Pixelio illustrieren.
Das Landgericht Köln, dass sich aktuell noch mit den Auswirkungen der verfehlten Rechtseinschätzung rund um die Abmahnungen von „The Archive AG“ gegen Nutzer von redtube.com, die es ja inzwischen selbst in einer Pressemitteilung (externer Link auf die Pressemeldung des LG Köln) bestätigt, beschäftigt, hat mit einem aktuellen Urteil sicher wieder ein weiteres Highlight in Sachen Urheberrecht geschaffen.
„Pixelio“-Urteil vom Landgericht Köln
Das Landgericht Köln hat vor einigen Tagen wieder einmal ein <Achtung Ironie>von fachlichem Sachverstand geprägtes </Achtung Ironie> Urteil zum Thema Urheberrecht (Az. 14 O 427/13) gefällt.
Diesmal geht es darum, wie Bilder aus solchen Quellen gekennzeichnet werden müssen und das auch, wenn man die Bilddatei, die in einer Webseite eingebaut ist, mit dem direkten Verweis auf die Datei öffnen kann. Den Urteilstext findet Ihr z.B. hier.
Völlig weltfremd
So lange jedoch ein Bild nicht direkt in den HTML-Code eingebunden ist, sondern als Referenz auf die Datei, ist es nahezu unmöglich diesen direkten Zugriff zu unterbinden. Das direkt in den Code eingebundene Bild bringt gegenüber dem verknüpften Bild neben Performanceeinbußen auch noch einige weitere Nachteile mit sich.
Als Beispiel habe ich hier oben im Artikel ein Bild eingefügt, das zwar wie von mir vorgesehen, über die Lightbox mit Angabe zur Urheberschaft zu öffnen ist, aber auch als Verweis auf die Datei unter „https://www.daslangesuchen.de/wp-content/uploads/2014/02/IMG_0537.jpg“ zu öffnen ist.
An diesen Link kann man spätestens kommen, wenn man einem Blick in den Quellcode der Seite wirft, oder sich die Eigenschaften eines Bildes auf einer Webseite anzeigen lässt.
Im Falle des direkten Links ist es unmöglich die vom LG Köln geforderten Urheberangaben zu machen, gerade wenn man, wie bei verschieden Lizenzmodellen üblich, nicht einmal das Recht eingeräumt bekommt, das Bild, bzw. die Exif-Daten entsprechend zu verändern.
Das Landgericht Köln fordert jetzt aber vom Nutzer des Bildes, der ggf. nicht einmal die Nutzung in dieser Form vorgesehen hat, die Angaben zur Urheberschaft machen muss.
Klasse finde ich in diesem Zusammenhang die Stellungnahme vom Pixelio.
Versäumnis des Fotografen?
Ein entsprechend versierter Fotograf, der sich mit den eingeräumten Nutzungsrechten und den technischen Möglichkeiten und Notwendigkeiten, hätte übrigens von sich aus dafür gesorgt, dass die entsprechenden Angaben bereits im Bild vorhanden sind.
Arme deutsche Rechtssprechung, in der man eigene Verfehlungen so auslegen lassen kann, dass man auch noch seinem Profit daraus zieht.